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Vereinssatzung

§ 1  Vereinsgründung

   1. Der Verein "Gutenberg-Marathon-Club Mainz e.V." wird am 28.10.2009
       von den in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Jubiläumsläufern gegründet.
       Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
       Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz "e.V."

   2. Der Verein hat seinen ständigen Sitz in Mainz.

   3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Gutenberg-Marathon-Club Mainz e.V.

       Der Verein entwickelt durch seine Mitglieder gemeinnützige Aktivitäten,
       die im Zusammenhang mit dem jährlich stattfindenden Gutenberg Marathon Mainz
       stehen, um

   1. einen Erfahrungsaustausch der Mitglieder und sonstigen Läufern zu ermöglichen,

   2. Gemeinsamkeiten und das Zusammenhalten der Mitglieder im Verein dauerhaft
       aufzubauen,

   3. Bestandteil des jährlich stattfindenden Gutenberg Marathon Mainz zu werden,
       z.B. durch den eigenständig betriebenen Jubiläumsläufer-Bereich am
       Marathon-Samstag, um hierdurch Werbung in eigener Sache zu betreiben und
       gleichzeitig die Laufveranstaltung zu unterstützen, zu fördern und in ihrem
       Ansehen in der Öffentlichkeit zu mehren.
       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
       "des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

       Der Verein ist gemeinnützig tätig.
       Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
       Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
       verwendet werden.
       Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen
        - ohne Gegenleistungen - aus Mitteln des Vereins erhalten.
       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
       oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
       Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens 10mal
       beim Gutenberg-Marathon Mainz mitgelaufen und jeweils ins Ziel gekommen ist
       (Jubiläumsläufer bzw. Jubiläumsläuferinnen).
       Diese Voraussetzung muss die aufnahmewillige Person nachweisen!
       Gleichzeitig muss diese Person gewillt sein, den Satzungszwecken zu dienen.
       Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

       Die Mitgliedschaft endet:

   1. mit dem Tod des Mitglieds,

   2. durch freiwilligen Austritt,

   3. durch Ausschluss aus dem Verein durch Mehrheitsbeschluss der Vereinsmitglieder,
       und zwar bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder sonstigem
       sittenwidrigen Verhalten.

   4. Streichung von der Mitgliedsliste, wenn trotz zweimaliger Aufforderung und mit
       jeweiliger Fristsetzung durch ein Vorstandsmitglied der Mitgliedsbeitrag nicht
       entrichtet wurde.
       Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
       des Vorstands. Der Austritt ist jeweils nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

§ 5  Mitgliedsbeiträge

       Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge ab dem 1.1.2010 - jeweils im Voraus,
       und zwar im Monat Januar - erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
       Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
       Beim Eintritt eines Jubiläumsläufers bzw. einer Jubiläumsläuferin in den Verein
       - im Laufe eines Jahres - wird der volle Jahresbeitrag fällig.
       Ernannte Ehrenmitglieder brauchen keine Beiträge zu entrichten.

§ 6  Organe des Vereins

       Organe des Vereins sind:

   1. die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich einberufen wird;

   2. der Vorstand.

§ 7  Der Vorstand

       Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
       Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
       Eine Vereinigung der aufgeführten Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
       Weitere Personen können als Beisitzer dem Vorstand angehören.
       Zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der
       1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Personen von den
       im Satz davor genannten 3 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

§ 8  Die Zuständigkeit des Vorstandes

       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig
       (laufende Verwaltung), soweit die Aufgaben nicht durch diese Satzung
       der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende
       Aufgaben:

   1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, insbesondere Aufstellung der
       Tagesordnungen

   2. Einberufung der Mitgliederversammlung

   3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

   4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
       Erstellung eines Jahresberichts für die Mitgliederversammlung,

   5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9  Amtsdauer des Vorstands

       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
       vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines
       Vorstands im Amt.
       Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§10 Beschlussfassung des Vorstands

       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden,
       bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder per Email oder
       fernmündlich einberufen werden.
       In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten unter
       Mitteilung der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
       drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
       anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
       abgegebenen gültigen Stimmen.
       Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
       Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
       stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren
       und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
       Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer,
       die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
       Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
       Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§11 Die Mitgliederversammlung

       In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

   1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
       Geschäftsjahr
       Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands

   2. Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und gegebenenfalls
       einer einmaligen Aufnahmegebühr

   3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Wahl der
       Kassenprüfer

   4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

   5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
       Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
       des Vorstands

   6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

       In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen,
       kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
       Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs
       die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

       Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, soll die
       ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
       Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe
       der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
       Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
       als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
       bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
       Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom
       stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
       Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
       Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
       Die Abstimmung wird grundsätzlich durch Handzeichen durchgeführt, es sei denn,
       die Mitgliederversammlung beschließt mehrheitlich, dass eine schriftliche
       Abstimmung erfolgen soll.
       Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit
       der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer
       Betracht.
       Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der
       abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

       Für die Wahlen der Vorstandsmitglieder gilt folgendes:
       Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
       erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
       höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
       aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
       zu unterzeichnen ist.
       Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die
       Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der
       erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
       und die Art der Abstimmung.
       Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
       Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum
       Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und
       vom Protokollführer unterzeichnet werden.

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

       Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
       beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
       auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
       Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
       Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-
       versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
       Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
       Stimmen erforderlich.
       Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
       werden.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

       Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
       einberufen.
       Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
       wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
       des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
       Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
       3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
       nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
       Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
       Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
       aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das
       Vermögen des Vereins an den Sportbund Rheinhessen, der es unmittelbar
       und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
       (geändert und eingefügt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung
       vom 15.3.2018)

       Die §§ 1 bis 16 dieser Satzung wurden in der Gründungsversammlung des Vereins
       am 28.10.2009 von den anwesenden Jubiläumsläufern per Handzeichen
       beschlossen, und zwar ohne Enthaltungen und ohne Gegenstimmen.

       Mainz, den 28.10.2009 - geändert am 15.3.2018
       Erich Binzel
       Versammlungsleiter und Protokollführer


       Die Gründungsmitglieder:

       Erich Binzel, Hans-Jürgen Becker, Horst Gutzler, Thomas Becker
       Lothar Kessel, Rene Nohr, Volker Braun, Mathias Kraft, Jörg Dietrich
       Klaus Herbst, Hans-Peter Becker, Werner Krah, Dirk Küntzer, Hermann Schönmann
       Peter Kanis, Günter Schuster, Dr. Paul Nilges, Ralf Kölsch, Franzpeter Schneider
       Günter Silbersdorf, Stefan Laubinger-Jorks